Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „Geschäftsbedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass binalogic ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn binalogic in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen binalogic und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 Vertragsschluss
Durch die Annahme des von binalogic unterbreiteten Angebots seitens des Kunden kommt der Vertrag zustande.
Die Kontaktaufnahme durch den Kunden mit binalogic vor Angebotsabgabe durch binalogic wird grundsätzlich als Einladung an binalogic zur Abgabe eines Angebots an den Kunden behandelt.
§ 3 Leistungsart und -umfang
Leistungsart und -umfang ergeben sich aus den zwischen den Parteien konkret getroffenen Vereinbarungen selbst.
Die Kontaktaufnahme durch den Kunden mit binalogic vor Angebotsabgabe durch binalogic wird grundsätzlich als Einladung an binalogic zur Abgabe eines Angebots an den Kunden behandelt.
§ 4 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde stellt binalogic alle zur Erbringung der vereinbarten Leistung alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unentgeltlich und unverzüglich zur Verfügung.
§ 5 Leistungstermine und -fristen
Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn binalogic diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
Die Einhaltung der Leistungszeit setzt voraus, dass der Kunde alle in seinem Einfluss liegenden Voraussetzungen zur Ausführung der Leistung durch binalogic geschaffen hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Bei einem von binalogic nicht zu vertretenen, unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereichs von binalogic liegenden Leistungshindernis (z. B. Betriebsstörung) verlängern sich Leistungstermine und -fristen für den Zeitraum ihrer Dauer. Sie begründen kein Rücktrittsrecht des Kunden. Gleiches gilt für höhere Gewalt.
Hat binalogic die Verzögern der Leistung zu vertreten, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er eine angemessene Frist zur Leistung gesetzte hat und diese erfolglos verstrichen ist.
§ 6 Abnahme
binalogic stellt nach vollständig erbrachter Leistung diese dem Kunden zur Prüfung und Abnahme zur Verfügung.
Nach erfolgreich durchgeführter Prüfung hat der Kunde unverzüglich die Abnahme zu erklären oder binalogic festgestellte Mängel mitzuteilen; jeweils schriftlich.
Erklärt der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich, kann binalogic ihm eine angemessene Frist hierfür setzen; die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich mitteilt.
§ 7 Gewährleistung
binalogic steht dafür ein, dass die vereinbarte Leistungsart und -umfang die vereinbarte Beschaffenheit haben und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigen. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommenen freies Programm zu erstellen.
binalogic ist für den Fall der Nacherfüllung berechtigt, entweder den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein, ist binalogic berechtigt, sie zu verweigern. In jedem Fall sind die Kosten der Nacherfüllung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Mängel an einer Teilleistung berechtigen nicht zur Beanstandung insgesamt, es sei denn, dass die Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist.
Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme gemäß § 6 der Geschäftsbedingungen.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Vergütung vereinbaren die Parteien individuell.
Nach Vertragsschluss ist eine Zahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung fällig. Eine weitere Zahlung in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung ist nach Übergabe der Leistung zur Prüfung durch den Kunden fällig. Die Schlusszahlung in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung ist nach Abnahme der Leistung durch den Kunden fällig. Sämtliche Zahlungen sind binnen drei Werktagen nach dem jeweiligen das die Fälligkeit begründenden Ereignis zu zahlen; es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Voraussetzungen und die Folgen des Zahlungsverzugs. Gerät ein Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so werden sämtliche offenen Rechnungen gegen ihn zur Zahlung fällig.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von binalogic anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden (insbesondere Insolvenzantrag oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gefährdet, so kann binalogic weitere Vorauszahlung verlangen sowie die Weiterarbeit einstellen. Einen hierdurch entstehenden Schaden hat der Kunde zu ersetzen. Diese Rechte stehen binalogic auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
Die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch von binalogic beträgt vier Jahre.
§ 9 Nutzungsrechte und Rechte Dritter
Der Kunde erwirbt mit der Abnahme und Bezahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich und räumlich unbeschränkte, sich auf alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten erstreckende Nutzungsrecht.
binalogic steht dafür ein, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind bzw. entsprechende Lizenzen hält und zur Weitergabe berechtigt ist.
§ 10 Schadensersatz und Verjährung
Der Kunde hat nur in folgenden Fällen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz: Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens; Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“); Schadensersatzansprüche aus Produkthaftungsgesetz; Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden bis zur Höhe des Auftragswertes begrenzt, soweit binalogic nicht eine vorsätzliche Vertragsverletzung vorzuwerfen ist, eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt wird, oder aber Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung erhoben wird.
Weitergehende Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen binalogic, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind hiermit ausgeschlossen.
Die Ansprüche wegen Sachmängelhaftung und auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Ausgenommen hiervon sind die in Abs. 1 genannten Fälle. Hier beträgt die Frist 24 Monate.
Soweit die Schadensersatzhaftung binalogic gegenüber eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Geheimhaltung
binalogic und der Kunde verpflichten sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sämtliche Informationen, die während der Vertragsbeziehung bekannt geworden sind oder bekannt werden, ohne Einwilligung des anderen Vertragspartners weder zu verwerten noch Dritten mitteilen oder zugänglich zu machen. Die Vertragspartner haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit zu wahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.
Die unter § 11, Nr. 1 übernommene Verpflichtung gilt nicht für technische Kenntnisse und Informationen, die vorher schon beim jeweiligen Vertragspartner bekannt waren, offenkundig sind oder deren Weitergabe und Verwendung schriftlich vereinbart worden ist.
Die Vertragspartner werden diese Geheimhaltungspflicht- und Schadensersatzverpflichtung auch ihren Mitarbeiten und Beratern auferlegen.
§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl - Salvatorische Klausel
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von binalogic; binalogic ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Geschäftsort von binalogic ist der Erfüllungsort.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen AGB unberührt.